Das Förderverfahren

Hier finden Sie alles rund um das Förderverfahren. Dabei sollten Sie wissen, dass dem Erhalt von Zuschüssen über die BDKJ Stiftung in der Diözese Augsburg bestimmte Bedingungen und Regeln vorausgehen, die in den Förderrichtlinien festgehalten sind.

Sollten Aspekte des Förderverfahrens in ihrem Fall nicht ganz eindeutig sein, kontaktieren Sie uns gerne!

Förderrichtlinien der BDKJ Stiftung in der Diözese Augsburg

Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung von anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB XIII in der Diözese Augsburg, insbesondere des BDKJ und seiner Mitgliedsverbände. Diese Förderung soll die Antragsteller in die Lage versetzen, die Arbeit ehrenamtlicher Vorstände zu fördern und bei einer angemessenen Eigenleistung innovative und nachhaltige Aktionen, Projekte und Bildungsmaßnahmen durchzuführen.


Der Stiftungszweck wird ausschließlich verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von Verbänden, Pfarreien, Einrichtungen und Projekten in der Diözese Augsburg, die katholische Jugendarbeit nach dem Beschluss der Augsburger Synode und der gemeinsamen Synode der Bistümer Deutschlands zu Zielen und Aufgaben kirchlicher Jugendarbeit betreiben.

Antragsberechtigt sind vorrangig der BDKJ und seine Mitgliedsverbände, darüber hinaus alle anerkannten Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB XIII in der Diözese Augsburg.

§ 75 SGB XIII Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

  • Formlose Einreichung des Zuschussantrages mit Beschreibung und Kostenaufstellung bis zum 30.06. oder 30.11. eines Jahres beim Stiftungskuratorium.

  • Auswahl und Prüfung der Anträge erfolgt durch das Kuratorium der BDKJ Stiftung.

  • Die Entscheidung über die Auswahl der Anträge wird in der BDKJ-Diözesanversammlung bekanntgegeben.

  • Bei geförderten Projekten/Aktionen sind spätestens 8 Wochen nach Beendigung bzw. spätestens bis zum darauffolgenden Stichtag unaufgefordert beim Vorstand der Stiftung folgende Unterlagen für den Verwendungsnachweis abzugeben: kurzer Bericht über die Aktion, Kosten- und Ertragsaufstellung und ggf. Presseartikel.

Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt 2 Monate nach den Stichtagen eines Jahres bzw. nach Abschluss einer Maßnahme an den Antragsteller.

Förderungsfähige Kosten sind

  • Fahrtkosten;
  • Verpflegungs- und Übernachtungskosten;
  • Honorare, Referentenkosten;
  • notwendige Arbeits- und Hilfsmittel, die in unmittelbarem inhaltlichen Zusammen­hang mit der Aktion stehen.

Höhe der Förderung

Pro Projekt werden i.d.R. maximal 1000 € gefördert.

Nach Antragstellung im Vorfeld einer Maßnahme erfolgt zeitnah ein Zuwendungsbescheid.

Die Auszahlung erfolgt erst nach Abrechnung (siehe "Verfahren").

 

Eine Förderung für Projekte/Aktionen ist in der Regel erst möglich, wenn sonstige Finanzquellen vollständig ausgeschöpft sind.


Die Antragsteller*innen erkennen mit der Antragstellung die Förderrichtlinien an und verpflichten sich, mit der Annahme des Zuschusses, Kassenunterlagen dem Kuratorium der Stiftung auf Verlangen innerhalb von 6 Wochen vorzulegen. Als Aufbewahrungsfrist für die Kassenunterlagen gelten 10 Jahre nach Schluss eines Haushalts- bzw. Rechnungsjahres.


Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus diesem Zuschusstitel steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.


Änderungen der Richtlinien bedürfen des Beschlusses des Vorstandes der BDKJ Stiftung in der Diözese Augsburg.


Diese Zuschussrichtlinien treten ab dem 31.12.2011 in Kraft.

Die Förderrichtlinien zum Download

 Hier finden Sie die Förderrichtlinien der BDKJ Stiftung in der Diözese Augsburg kompakt im PDF-Format.

Helfen Sie mit!

Helfen Sie mit, unseren Kindern und Jugendlichen die Gestaltung unserer Gesellschaft unabhängig von kirchlichen und staatlichen Geldern nachhaltig zu ermöglichen!

Wir bitten um Ihre Zustiftung

Bank im Bistum Essen
IBAN: DE 34 3606 0295 0018 0160 10
BIC: GENODED1BBE

Kontakt

Alexander Lechner

Diözesanvorsitzender
Tel. 0821 / 3166 3454
alexander.lechner [at] bdkj-augsburg.de